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Vorgaben bei Nahrungsergänzungsmitteln

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Welche Vorgaben gibt es bei Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland? Zu den Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) zählen Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Nährstoffe, die eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung in konzentrierter Form haben sollen. Sie werden in unterschiedlichen Darreichungsformen angeboten – z.B. in Kapseln, Tabletten, Getränken, als Pulver oder Shots. 

Laut Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) dürfen Nahrungsergänzungsmittel die normale Ernährung ergänzen, jedoch keine arzneiliche Wirkung haben. Rechtlich gesehen zählen Nahrungsergänzungsmittel somit zu den Lebensmitteln und benötigen daher keine Zulassung. Allerdings müssen Nahrungsergänzungsmittel beim BVL durch die Hersteller angezeigt werden. Eine Kontrolle durch den BVL, ob die Produkte sicher genug sind für den deutschen Markt, erfolgt allerdings nur stichprobenartig und erst wenn die Produkte bereits im Handel zu erwerben sind. 

Vorgaben zur Dosierung

Die Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln müssen also in erster Linie selbst darauf achten, dass ihre Produkte auch die entsprechend in Deutschland und der EU zugelassenen Zutaten enthalten und die vorgegebenen Höchstmengen nicht überschritten werden. Die Dosierung ist hierbei durch die Europäische Union vorgeben und in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgehalten. Dort stehen die sogenannten EU-weit geltenden Referenzmengen (NRV, Nutrition Reference Values). 

Versierte Anbieter haben die Vorschriften im Blick und ziehen ggf. Lebensmittelgutachter oder Lebensmittelchemiker zu Rate, um dem Kunden ein hochwertiges und sicheres Produkt anbieten zu können. Sie haben die Vorgaben von Nahrungsergänzungsmitteln im Blick.

Darüber hinaus gibt es Pflichtangaben, die Hersteller auf den Umverpackungen deklarieren müssen. Dazu zählen unter anderem Angaben wie Füllmengen, Nährwertdeklaration oder wichtige Hinweise zur Verzehrsempfehlung. 

Gesundheitsbezogene Aussagen

Bei der Vermarktung der Produkte und auf den Produktverpackungen selbst sind Anbieter eingeschränkt. Nicht jedes Werbe- und Heilversprechen ist hier erlaubt. Gesundheitsbezogene Angaben sind durch die sogenannte Health-Claims-Verordnung genau geregelt. Dadurch soll verhindert werden, dass irreführende und willkürliche Aussagen über die Nährstoffe und Zutaten gemacht werden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die für die Prüfung zuständig ist, hat aktuell europaweit 222 gesundheitsbezogene Angaben zugelassen. Diese sind in der sogenannten Artikel-13-Liste festgehalten.

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